An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
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An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.