Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.