8. Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind.
In der Regel wird es so sein, dass die Daten öffentlich erforderlich sind. Wenn Sie Zweifel an der Erforderlichkeit haben, fragen Sie uns!
Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht teilt Ihnen bei der Datenerhebung Ihren zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihrem zuständigen Sachbearbeiter mit.